gem. § 85 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Sie können auf diesem Wege Ihre Anträge auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis gem. § 85 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) online stellen. Wenn gewünscht erhalten Sie im Anschluss ein Bestätigungsschreiben als E-Mail und die Möglichkeit, den Online-Antrag als PDF-Dokument zu speichern.
Hinweis: Die Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gem. Tarifstelle 2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung. Sie erhalten vor dem Einreichen des Antrages eine Übersicht der Gebühren.
Ich bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis des Oberbergischen Kreises für folgende(s) Grundstück(e):
Drücken Sie auf das + um weitere Grundstücke hinzuzufügen.
Ein Anschriftenzusatz beinhaltet ggf. erforderliche weitere Präzisierungen zu der Anschrift.
Beispiel: Hinterhof, 3. Ausgang, Haus A, 3. Stock, Appartement 25a, Raum 77
Die Städte Gummersbach, Wiehl, Wipperfürth und Radevormwald haben eigene Bauaufsichtämter.
Der Zähler ist der erste Teil der Flurstücksnummer und muss in jedem Fall angegeben werden.
Der Nenner ist der zweite Teil der Flurstücksnummer, üblicherweise in einer Notation durch Schrägstrich vom Zähler getrennt
Die Folge ist eine weitere Präzisiserung einer Flurstücksnummer und kann ergänzend angegeben werden.
Die Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gemäß Tarifstelle Ziff. 3.1.5.6.3 und 3.1.5.6.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung. Folgende Verwaltungsgebühren sind nach der v.g. Vorschrift zu erheben:
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis:
Da die Verwaltungsgebühr sich nach dem Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts richtet, muss – sofern die Flurstücke im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes unter einer laufenden Nummer geführt werden – dieses durch Vorlage des jeweiligen Grundbuchblattes nachgewiesen werden.